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   LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2016 - L 10 SB 19/14   

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https://dejure.org/2016,24984
LSG Niedersachsen-Bremen, 25.02.2016 - L 10 SB 19/14 (https://dejure.org/2016,24984)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25.02.2016 - L 10 SB 19/14 (https://dejure.org/2016,24984)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - L 10 SB 19/14 (https://dejure.org/2016,24984)
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Wird zitiert von ... (17)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2019 - L 10 SB 27/18
    Der Finger-Boden-Abstand betrug 20 cm, der Schober-Index 10/14 cm, was unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, Rn. 18), leichtgradigen funktionellen Auswirkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule entspricht.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.10.2016 - L 10 SB 31/13
    Unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, RdNr. 18) ergibt sich auf der Grundlage der von den Sachverständigen Dr. I. und Dr. J. sowie im Reha-Entlassungsbericht der Klinik L. vom 20. August 2013 mitgeteilten Bewegungsausmaße, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule lediglich als geringgradig einzustufen sind und daher gemäß Teil B Ziff. 18.9 der VMG keinen höheren Einzel-GdB als 10 rechtfertigen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 10 SB 96/14
    Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl. Urteil vom 29. November 1956 Az.: 2 RU 121/56, BSGE 4, 147, 149 f; Urteil vom 9. Oktober 1987, Az.: 9a RVs 5/86, SozR 3870 § 3 Nr. 26; Urteil vom 30. September 2009, Az.: B 9 SB 4/08 R, SozR 4-3250 § 69 Nr. 10 m.w.N.; Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: B 9 SB 2/12 R; so auch ständige Senatsrechtsprechung, siehe z.B. Urteil vom 25. Februar 2016, Az.: L 10 SB 19/14, veröffentlicht bei juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2017 - L 10 SB 146/14
    Unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, RdNr. 18) ergibt sich auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr. Q. mitgeteilten Bewegungsausmaße, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule als jeweils mittelgradig einzustufen sind.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.05.2019 - L 10 SB 79/17
    Die Funktionsbeeinträchtigung im Bereich der Wirbelsäule bedingt gemäß Teil B Nr. 18.9 der VMG einen Einzel-GdB von 20. Unter Berücksichtigung der von den Sachverständigen Dr. H. und Dr. J. mitgeteilten Funktionsausmaße und unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, Rn. 18) bestehen bei dem Kläger leichtgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der Hals- und leicht bis mittelgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.10.2018 - L 10 SB 36/18
    Zwar ist das Lendenwirbelsäulenleiden des Klägers unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, S. 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, Juris, Rn. 18), auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr. F. festgestellten Bewegungsausmaße lediglich als mittelgradig einzustufen und damit mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2018 - L 10 SB 19/18
    Im Bereich der Wirbelsäule liegen bei dem Kläger sowohl nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. E. als auch unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, S. 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, Rn. 18), mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule, leichte bis mittelgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie allenfalls leichtgradige funktionelle Auswirkungen im Bereich der Halswirbelsäule vor.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.09.2018 - L 10 SB 36/17
    Zu diesem Ergebnis gelangt auch der Sachverständigen Dr. J ... Anlässlich der körperlichen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. J. war die Beweglichkeit der Halswirbelsäule in Anlehnung an die Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, Rn. 18), lediglich endgradig eingeschränkt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2018 - L 10 SB 46/17
    Unter Heranziehung der Kriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, Rn. 18) ergibt sich auf der Grundlage der von dem Sachverständigen Dr. H. mitgeteilten Bewegungsausmaße, dass die rein funktionelle Beeinträchtigung der Halswirbelsäule als leichtgradig, der Brust- und Lendenwirbelsäule als mittelgradig einzustufen ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2018 - L 10 SB 27/17
    Unter Heranziehung der Bewertungskriterien von Bruns (Die Begutachtung von Wirbelsäulenschäden nach dem Schwerbehindertengesetz, in: Der Medizinische Sachverständige 2000, Seite 75 f.), die der Senat bei der Beurteilung von Wirbelsäulenbeeinträchtigungen zugrunde legt (vgl. Urteil des Senats vom 25. Februar 2016, L 10 SB 19/14, veröffentlicht in juris, Rn. 18), liegen bei der Klägerin in keinem Wirbelsäulenabschnitt mittelgradige funktionelle Auswirkungen vor.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.03.2018 - L 10 SB 106/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2017 - L 10 SB 91/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.08.2017 - L 10 SB 69/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2017 - L 10 SB 154/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2016 - L 10 SB 4/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.08.2016 - L 10 SB 51/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2018 - L 10 SB 127/15
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